Dr. Klaus Winkler, Steuerberater
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VfGH Gaststättenpauschalierung

Verfassungsgerichtshof kippt Pauschalierung für Gaststätten

Der VfGH hat die Pauschalierungsverordnung für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe als gesetzeswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zugestanden.

Gemäß der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung konnten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe ihren Gewinn vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von 2.180 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln. Voraussetzung war u.a., dass keine Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zusätzlich darf der Umsatz des vorangegangen Jahres nicht 255.000 € überschreiten. Der so anstelle einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Gewinn muss zumindest 10.900 € betragen, ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig.

Der VfGH hat die Verordnung als gesetzwidrig eingestuft, da der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Betriebe weisen nach Ansicht des VfGH sehr unterschiedliche Ausgaben- und Ertragsstrukturen aus, so dass eine gerechte Besteuerung auf Basis der Verordnung nicht möglich ist. Neben der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge anhand von Durchschnittssätzen, die ebenfalls auf der nun gesetzwidrigen Verordnung basierte.

Für die Praxis bringt diese Entscheidung einiges an Rechtsunsicherheit, zumal noch nicht absehbar ist wie die Nachfolgeregelung aussehen wird. Betriebe, die bisher die Pauschalierungsverordnung angewendet haben, wären – falls es zu keiner ähnlichen Nachfolgeregelung kommt – daher ab 2013 verpflichtet, neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben zu führen. Bei vielen Betroffenen (insbesondere bei jenen, mit einer günstigen Ausgabenstruktur) könnte somit ab 2013 auch eine deutliche Steuererhöhung drohen.

 
Steuerabkommen Österreich und Schweiz PDF Drucken E-Mail

Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld

Bei der Vorstellung der Steuerpläne im Rahmen des Sparpakets hat die Regierung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgeltungszahlung für in der Schweiz geparktes nicht versteuertes Vermögen österreichischer Staatsbürger eingeplant. Schneller als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet, das grundsätzlich dem Abkommen der Schweiz mit Deutschland nachempfunden ist. Das neu geschlossene Abkommen eröffnet die Möglichkeit, durch eine von den Schweizer Banken einzuhebende einmalige Steuerzahlung für die mit steuerlich bisher nicht deklariertem Kapitalvermögen in der Schweiz zusammenhängende Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen und damit diese Vermögen zu legalisieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Einführung einer durch die Schweizer Behörden einzuhebenden (und an Österreich abzuführenden) 25%igen Kapitalertragsteuer für laufende Erträge ab 2013.

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BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen PDF Drucken
Nachdem im Einkommensteuerrichtlinien Wartungserlass 2011 (siehe KI 02/11) explizit nicht die Änderungen durch die „Kapitalbesteuerung neu“ eingearbeitet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfassenden Erlass zur „Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen“ veröffentlicht. Die Besteuerung von Kapitalvermögen wurde insgesamt ausgeweitet und umfasst nun neben den Früchten aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital auch Wertänderungen des Kapitalstamms unabhängig von der Behaltedauer und vom Beteiligungsausmaß (die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25%). Vor den Gesetzesänderungen und somit auch regelmäßig für „Altbestände“ gültig, konnte in der Regel eine Steuerpflicht am Stamm nur bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bzw. bei einer Beteiligung von über 1% eintreten.
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